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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(auch handelnd unter Beerens Group) UND BETEILIGUNGEN, nämlich: Beerens Winkelinterieurs BV, Beerens Interieurs BV, Beerens Interieurbouw BV und Beerens Projectinrichting BV, mit Sitz und Geschäftsadresse in Rijen, Gemeinde Gilze und Rijen, an der Europalaan Nr. 2.

Artikel 1:

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Beerens Groep B.V. und einer Vertragspartei, auf den Beerens Groep B.V. diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich durch die Parteien abgewichen wurde.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Auftrag, jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen Beerens Groep B.V. und einer Vertragspartei, auf den Beerens Groep B.V. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wurde. Die Parteien schließen die Anwendbarkeit von Artikel 6:225 Absatz 3 BW für Fälle aus, in denen auch die Vertragspartei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit Beerens Groep B.V., für deren Ausführung Beerens Groep B.V. die Dienste Dritter in Anspruch nimmt.
1.4 Wenn eine Vertragspartei von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beerens Groep B.V. abweichen möchte, muss die Vertragspartei einen entsprechenden Vorschlag ausdrücklich und schriftlich an Beerens Groep B.V. richten. Die Annahme eines solchen Änderungsvorschlags seitens der Vertragspartei kann durch Beerens Groep B.V. nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
1.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder nichtig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar. Beerens Groep B.V. und die Vertragspartei werden neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen oder vernichteten Bestimmungen vereinbaren, wobei Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Artikel 2:

Angebote und Aufträge
2.1 Die von Beerens Groep B.V. erstellten Angebote, Offerten, Bestandslisten und Preislisten sind völlig unverbindlich und binden sie daher nicht. Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich exkl. MwSt., sofern nicht anders angegeben.
2.2 Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Preisangaben, Prospekten, Katalogen, Zeichnungen, Entwürfen, Auftragsbestätigungen, Berechnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Farbangaben sowie von Beerens Groep B.V. zur Verfügung gestellte Daten binden Letztere nicht.
2.3 Verträge, bei denen Beerens Groep B.V. Vertragspartei ist, gelten erst als geschlossen: a) nach Unterzeichnung durch beide Parteien eines dafür aufgesetzten Vertrages oder ausgefüllten Formulars und zwar ab dem Tag der Unterzeichnung, oder; b) nach Erhalt und Zustimmungserklärung der schriftlichen Annahme durch die Vertragspartei eines von Beerens Groep B.V. gemachten Angebots; c) in Ermangelung dessen durch die Übergabe der zu liefernden Sachen und/oder Informationen durch die Vertragspartei an Beerens Groep B.V.
2.4 Wenn eine natürliche Person im Namen oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person einen Vertrag schließt, erklärt sie – durch Unterzeichnung des Vertrages – dazu befugt zu sein. Diese Person haftet neben der anderen natürlichen Person gesamtschuldnerisch für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
2.5 Beerens Groep B.V. behält sich das Recht vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.6 Wenn die Annahme durch die Vertragspartei von dem im Angebot enthaltenen Angebot abweicht, ist Beerens Groep B.V. daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Beerens Groep B.V. gibt etwas anderes an.
2.7 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Beerens Groep B.V. nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
2.8 Wenn Beerens Groep B.V. mit der Vertragspartei mehr als einmal Verträge schließt, gelten für alle folgenden Verträge stets die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich für anwendbar erklärt wurden oder nicht.
2.9 Angebote oder Offerten gelten nicht für Folgeaufträge.

Artikel 3:

Risiko

3.1 Die Waren sind, auch wenn Beerens Groep B.V. die Durchführung des Transports übertragen wird, unmittelbar nach Verlassen des Lagers auf Rechnung und Risiko der Vertragspartei (einschließlich des Transportrisikos, Kriegsrisikos und aller anderen Risiken).

Artikel 4:

Abnahmeverpflichtung

4.1 Die Vertragspartei ist verpflichtet, die gekauften Sachen zum Zeitpunkt abzunehmen, an dem diese ihr geliefert werden bzw. zum Zeitpunkt, an dem diese ihr gemäß Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Vertragspartei die Abnahme verweigert oder säumig ist bei der Erteilung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Sachen auf Risiko der Vertragspartei eingelagert. Die Vertragspartei ist in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten, einschließlich jedenfalls der Lagerkosten, schuldig.

Artikel 5:

Lieferzeit

5.1 Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Ausschlussfrist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss die Vertragspartei Beerens Groep B.V. daher schriftlich in Verzug setzen.

Artikel 6:

Teillieferungen und zusammengesetzte Preisangaben

6.1 Es ist Beerens Groep B.V. gestattet, verkaufte Sachen in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen selbstständigen Wert hat. Wenn die Sachen in Teilen geliefert werden, ist Beerens Groep B.V. berechtigt, jede Teillieferung in Rechnung zu stellen.
6.2 Bei zusammengesetzten Preisangaben besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils gegen einen entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises.

Artikel 7:

Stornierung

7.1 Die Stornierung eines Auftrags muss innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung erfolgen. Die Stornierung eines Auftrags durch die Vertragspartei wird nach freier Wahl von Beerens Groep B.V. nur dann akzeptiert, wenn die Vertragspartei bereit ist, die bereits von Beerens Groep B.V. entstandenen Kosten zu bezahlen. Diese Kosten betragen mindestens 15% des vereinbarten Preises mit einem Mindestbetrag von € 250,–, unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns.
7.2 Die Stornierung muss per Einschreiben erfolgen.

Artikel 8:

Beendigung des Vertrages

8.1 Die Forderungen von Beerens Groep B.V. gegenüber der Vertragspartei sind in folgenden Fällen sofort fällig: – Nach Abschluss des Vertrages sind Beerens Groep B.V. Umstände zur Kenntnis gekommen, die Letzterer guten Grund zur Befürchtung geben, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. – Wenn Beerens Groep B.V. die Vertragspartei beim Abschluss des Vertrages aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist. – In den genannten Fällen ist Beerens Groep B.V. berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder zur Auflösung des Vertrages überzugehen, dies alles unbeschadet des Rechts von Beerens Groep B.V., Schadensersatz zu fordern.
8.2 Wenn sich Umstände hinsichtlich Personen oder Material ergeben, deren sich Beerens Groep B.V. bei der Ausführung des Vertrages bedient oder zu bedienen pflegt, die derart sind, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich oder derart beschwerlich und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr gefordert werden kann, ist Beerens Groep B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
8.3 Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen von Beerens Groep B.V. gegenüber der Vertragspartei sofort fällig. Wenn Beerens Groep B.V. die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
8.4 Beerens Groep B.V. behält sich stets das Recht vor, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 9:

Eigentumsvorbehaltsklauseln

9.1 Beerens Groep B.V. behoudt zich het eigendomsrecht van de aan de wederpartij afgeleverde zaken voor, zulks tot al haar vorderingen op de wederpartij ter zake van de tegenprestatie voor door Beerens Groep B.V. aan de wederpartij krachtens enige overeenkomst geleverde of nog te leveren zaken, alsmede ter zake van de tegenprestatie voor door Beerens Groep B.V. krachtens een zodanige overeenkomst tevens ten behoeve van de wederpartij verrichte of nog te verrichten werkzaamheden en ter zake van schadevergoeding wegens het niet nakomen van de hiervoor bedoelde overeenkomsten zijn voldaan.
9.2 Door Beerens Groep B.V. afgeleverde zaken, die krachtens lid 1 onder het eigendomsvoorbehoud vallen, mogen slechts in het kader van een normale bedrijfsuitoefening worden doorverkocht. Overigens is de wederpartij niet bevoegd de zaken te verpanden of hier enig ander recht op te vestigen.
9.3 Beerens Groep B.V. wordt hierbij door de wederpartij onherroepelijk gemachtigd de onder eigendomsvoorbehoud geleverde zaken terug te (doen) nemen zonder enige rechterlijke tussenkomst, sommatie of ingebrekestelling. De wederpartij dient hiertoe haar medewerking te verlenen op straffe van verbeurte van een boete van € 500,– per dag dat zij hiermede in gebreke blijft. Door terugneming van Beerens Groep B.V. wordt de overeenkomst niet ontbonden, tenzij Beerens Groep B.V. dit de wederpartij heeft medegedeeld.
9.4 Indien derden enig recht op de onder eigendomsvoorbehoud geleverde zaken willen vestigen of doen gelden, is de wederpartij verplicht Beerens Groep B.V. zo snel als redelijkerwijs verwacht mag worden hiervan op de hoogte te stellen.
9.5 De wederpartij verplicht zich op eerste verzoek van Beerens Groep B.V.: – De onder eigendomsvoorbehoud geleverde zaken te doen verzekeren en verzekerd te houden tegen, brand-, ontploffings- en waterschade alsmede tegen diefstal en de polis van deze verzekering aan Beerens Groep B.V. ter inzage te geven. – Alle aanspraken van de wederpartij op verzekeraars m.b.t. de onder eigendomsvoorbehoud geleverde zaken te verpanden aan Beerens Groep B.V. op de manier die wordt voorgeschreven in art. 3:239 B.W. – De vorderingen die de wederpartij verkrijgt jegens zijn afnemers bij het doorverkopen van onder eigendomsvoorbehoud door Beerens Groep B.V. geleverde zaken te verpanden aan laatstgenoemde op de manier die wordt voorgeschreven in art. 3: 239 B.W. – De onder eigendomsvoorbehoud geleverde zaken te merken als het eigendom van Beerens Groep B.V. – Op andere manieren medewerking te verlenen aan alle redelijke maatregelen die Beerens Groep B.V. ter bescherming van haar eigendomsrechten m.b.t. de zaken wil treffen en welke de wederpartij niet onredelijk hinderen in de normale uitoefening van zijn bedrijf.

Artikel 10:

Werbung

10.1 Die Kontrolle der Stückzahl des Gelieferten liegt bei der Vertragspartei. Wenn nicht sofort nach Erhalt bezüglich der gelieferten Stückzahl reklamiert wird, gelten die auf den Frachtbriefen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten angegebenen Mengen als korrekt anerkannt. Reklamationen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder Beschädigungen müssen von der Vertragspartei auf dem Empfangsbeleg vermerkt werden, um gültig zu sein.
10.2 Werden sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt, muss die Vertragspartei diese innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich der Beerens Groep B.V. melden.
10.3 Nicht sichtbare Mängel muss die Vertragspartei innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 1 Monat nach Lieferung schriftlich der Beerens Groep B.V. melden.
10.4 Auch wenn die Vertragspartei rechtzeitig reklamiert, bleibt ihre Verpflichtung zur Zahlung und Abnahme der getätigten Bestellungen bestehen. Sachen können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an die Beerens Groep B.V. zurückgegeben werden.
10.5 Durch die vollständige oder teilweise Verarbeitung der Waren verfällt jedes Recht auf Reklamation.
10.6 Wenn die Reklamation begründet ist, wird die Beerens Groep B.V. nach ihrer Wahl entweder einen angemessenen Schadensersatz von höchstens dem Rechnungswert der gelieferten Waren zahlen oder die gelieferten Waren kostenlos ersetzen, nachdem die ursprünglich gelieferten Waren von der Beerens Groep B.V. zurückerhalten wurden. Zu weiterem Schadensersatz ist die Beerens Groep B.V. nicht verpflichtet. Indirekter Schaden wird niemals ersetzt.
10.7 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für Schäden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beerens Groep B.V. oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist.
10.8 Die Vertragspartei hat niemals das Recht, die Waren zurückzusenden, es sei denn, die Beerens Groep B.V. hat dem schriftlich zugestimmt. Wenn eine Rücksendung erfolgt, mit der sich die Beerens Groep B.V. nicht schriftlich einverstanden erklärt hat, und Letztere dennoch zur Entgegennahme übergeht, geschieht dies stets auf Rechnung und Risiko der Vertragspartei. Die Sendung wird dann von der Beerens Groep B.V. auf Rechnung und Risiko der Vertragspartei für diese bereitgehalten, ohne dass daraus eine Anerkennung der Richtigkeit etwaiger Reklamationen abgeleitet werden kann und darf.

Artikel 11:

Preiserhöhung

11.1 Wenn die Beerens Groep B.V. mit der Vertragspartei einen bestimmten Preis vereinbart, ist Erstere dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen; die Beerens Groep B.V. darf den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Produkt- oder Projektpreis gemäß ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Wenn die Preiserhöhung jedoch mehr als 10% beträgt, hat die Vertragspartei das Recht, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 12:

Emballage

12.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist die übliche Verpackung frei. Wird die Verpackung in Rechnung gestellt, wird sie bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand zum in Rechnung gestellten Preis zurückgenommen.

Artikel 13:

Zahlung

13.1 Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro erfolgen. Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum befindet sich die Vertragspartei automatisch, also ohne weitere Mahnung, in Verzug; die Vertragspartei schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 2% pro Monat oder einen Teil davon ab dem Fälligkeitsdatum.
13.2 Im Falle einer Liquidation, Insolvenz oder eines Zahlungsaufschubs der Gegenpartei werden die Verpflichtungen der Gegenpartei sofort fällig.
13.3 Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen dienen in erster Linie zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten, in zweiter Linie zur Begleichung der am längsten offenen fälligen Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
13.4 Die Zahlung hat im Übrigen ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen.
13.5 Beerens Groep B.V. behält sich jederzeit das Recht vor (auch wenn der Kauf zu anderen Bedingungen abgeschlossen wurde), die Waren per Nachnahme zu versenden oder Vorauszahlung zu verlangen.
13.6 Ist die Gegenpartei mit der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen in Verzug oder säumig, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Einziehung der Forderung zu Lasten der Gegenpartei. In jedem Fall schuldet die Gegenpartei Beerens Groep B.V. außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von: – 15 % auf die ersten 3.250 € – 10 % auf den Betrag über 3.250 € bis zu 6.500 € – Auf den Mehrbetrag bis zu 16.250 € 8 %. – Auf den Mehrbetrag bis zu 65.000 € 5 %. – Auf den Mehrbetrag 3 %.
13.7 Wenn Beerens Groep B.V. nachweist, dass ihr höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Erstattung in Betracht.
13.8 Die Gegenpartei schuldet Beerens Groep B.V. neben den möglicherweise direkt einzuziehenden und durch Gerichtsbeschluss festgesetzten Prozesskosten auch die weiteren von dieser entstandenen Gerichtskosten in allen Instanzen, es sei denn, die Gegenpartei weist nach, dass diese unangemessen hoch sind. Dies gilt nur, wenn die Parteien in Bezug auf einen Vertrag, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, ein Gerichtsverfahren führen und ein rechtskräftiges Urteil ergeht, in dem die Gegenpartei vollständig oder überwiegend unterliegt.

Artikel 14:

Höhere Gewalt

14.1 Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die Beerens Groep B.V. nicht zu vertreten hat. Dazu gehören (sofern und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unangemessen erschweren): – Streiks in anderen Unternehmen als denen der Beerens Groep B.V. – Wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen der Beerens Groep B.V. – Ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Gütern oder Dienstleistungen. – Unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen Beerens Groep B.V. abhängig ist. – Allgemeine Transportprobleme, Eisgang, staatliche Maßnahmen, Krieg, Mobilmachung, Transportbehinderungen, Ein- und Ausfuhrbehinderungen.
14.2 Beerens Groep B.V. hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem Beerens Groep B.V. ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
14.3 Während der Dauer der höheren Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Beerens Groep B.V. ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem Beerens Groep B.V. aufgrund höherer Gewalt die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht möglich ist, länger als unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz besteht.
14.4 Hat Groep B.V. bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Rechnung wie einen separaten Vertrag zu begleichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 15:

Geheimhaltung

15.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Informationen ergibt.
15.2 Ist Beerens Groep B.V. aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzugeben, und kann sich Beerens Groep B.V. in dieser Angelegenheit nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ist Beerens Groep B.V. nicht zu Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet, und die Gegenpartei ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens aufzulösen.

Artikel 16:

Geistiges Eigentum und Urheberrechte

16.1 Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Beerens Groep B.V. die Rechte und Befugnisse vor, die Beerens Groep B.V. aufgrund des geistigen Eigentumsrechts und des Urheberrechts zustehen.
16.2 Alle von Beerens Groep B.V. verkauften und/oder hergestellten Waren, bereitgestellten Entwürfe, Skizzen und Zeichnungen sind ausschließlich für die Verwendung durch die Gegenpartei bestimmt und dürfen von dieser ohne vorherige Zustimmung von Beerens Groep B.V. nicht vervielfältigt, weiterverkauft, bearbeitet, kopiert, reproduziert, veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Art der verkauften Waren bzw. der bereitgestellten Unterlagen lässt etwas anderes zu.
16.3 Beerens Groep B.V. behält sich das Recht vor, das durch die Ausführung der Arbeiten gewonnene Wissen für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 17:

Sonstiges

17.1 Der Transport der Waren erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei. Der vertikale Transport wird auf der Grundlage einer Nachkalkulation in Rechnung gestellt. Bei der Montage durch Beerens Groep B.V. wird von einer ununterbrochenen Montage ausgegangen: Für eventuelle Unterbrechungen werden jeweils 440 € zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei muss daher dafür sorgen, dass der einzurichtende Raum sauber und leer ist, damit sofort mit der Montage begonnen werden kann. Bei der Montage durch Beerens Groep B.V. sind Hilfestellungen für Dritte in jeglicher Form, das Bohren von Löchern, das Fräsen von Schlitzen und das Anbringen von Zubehör usw. nicht im Preis inbegriffen.
17.2 Alle Verkäufe erfolgen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass alle Ereignisse in Bezug auf Frachtkosten, Einfuhrzölle, staatlichen Abgaben, Steuern usw., die eine Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umstände bewirken, zu Lasten der Gegenpartei gehen, mit der Maßgabe, dass der Kaufpreis um den Betrag dieser zusätzlichen Frachtkosten, Abgaben, Steuern, Einfuhrzölle usw. erhöht wird.
17.3 Unbeschädigte zurückgesandte Materialien können von Beerens Groep B.V. erstattet werden. Hierfür kommen jedoch nur Standard-Lagerartikel in Betracht. Sonderbestellungen sind von der Erstattung ausgeschlossen. Bei Gutschrift werden 10 % des Rechnungsbetrags der erhaltenen Waren als Bearbeitungsgebühr berechnet, mindestens jedoch 25 €. Darüber hinaus werden Ihnen die Frachtkosten für die Rücksendung in Rechnung gestellt.

Artikel 18:

Streitbeilegung

18.1 Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit zwischen den Parteien, die sich aus einem Kaufvertrag oder anderen daraus resultierenden Verträgen ergibt oder daraus entsteht, für den Fall, dass das Gericht zuständig ist, vom Gericht in Breda entschieden. Beerens Groep B.V. bleibt jedoch berechtigt, die Gegenpartei vor dem nach dem Gesetz oder dem geltenden europäischen Übereinkommen zuständigen Zivilgericht zu verklagen.

Artikel 19:

Anwendbares Recht

19.1 Auf jeden Vertrag zwischen Beerens Groep B.V. und der Gegenpartei findet niederländisches Recht Anwendung.